Weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist in der NRW-Soforthilfe 2020 bis zum 30. November 2023

In der Kabinettsitzung am Dienstag, 14. März 2023, hat die Landesregierung auf gemeinsamen Vorschlag der Wirtschaftsministerin und des Ministers der Finanzen in der NRW-Soforthilfe 2020 eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe über den 30. Juni 2023 hinaus bis zum 30. November 2023 beschlossen.

Mehr Informationen…

Quelle: Land NRW

Inflationsausgleichsprämie

Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie (freiwillige Arbeitgeberleistung) bis zu einem Betrag von 3.000,00 EUR im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024 zu zahlen.

Voraussetzung:

  • Die Zahlung erfolgt zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Lohn.
  • Die Auszahlung erfolgt im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024.
  • Der Gesamtbetrag im obigen Zeitraum ist nicht höher als 3.000,00 EUR. Eine Teilzahlung in verschiedenen Monaten ist möglich.

Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.

Information zur Energiepreispauschale

Energiepreispauschale auf einen Blick

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Energiepreispauschale übersichtlich und leicht verständlich.

Quelle: IFU Institut

Förderinstrumente auf einen Blick

Förderinstrumente auf einen Blick

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen des BMWi übersichtlich und leicht verständlich.

Quelle: BMWI

NEU: Pandemiebedingte Wirtschaftshilfen: Mitteilungsverfahren nach § 13 MitteilungsVO

Die pandemiebedingten Wirtschaftshilfen müssen als sogenannte Billigkeitsleistungen der Finanzverwaltung gemeldet werden. Nachfolgend finden Sie Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die pandemiebedingten Wirtschaftshilfen – wie die NRW-Soforthilfe 2020 oder die Überbrückungshilfen – müssen als sogenannte Billigkeitsleistungen der Finanzverwaltung gemeldet werden. Dies dient der Sicherstellung der zutreffenden steuerlichen Berücksichtigung bei den Leistungsempfängern. Die Meldung geschieht durch die jeweilige Bewilligungsbehörde, also der für Sie zuständigen Bezirksregierung. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet die Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden (Mitteilungsverordnung). Diese können Sie beispielsweise unter https://www.gesetze-im-internet.de/mv/MV.pdf einsehen.

Die Angaben über Art und Höhe der pandemiebedingten Wirtschaftshilfen sind der Finanzverwaltung auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Das Mitteilungsverfahren entbindet Sie nicht von Ihrer Pflicht zur zutreffenden Erklärung der erhaltenen Leistungen in Ihrer Steuererklärung.

Die Absenderadressen der E-Mails zur Nacherhebung von Daten im Rahmen des Mitteilungsverfahrens lauten:

Die E-Mail-Absender der Landesregierung Nordrhein-Westfalen enden immer auf „nrw.de“. Die E-Mail zum Abrechnungsverfahren enthält keine Anlagen. Das Online-Formular können Sie über einen Link in der E-Mail erreichen.

Das für Sie personalisierte Online-Formular ist erst nach Eingabe der im Antrag angegebenen Personalausweis- oder Reisepassnummer (bei der NRW-Soforthilfe) oder der vorläufigen Förderhöhe (bei den Überbrückungs- sowie November-/Dezemberhilfen) erreichbar. Wenn Ihnen die erforderlichen Angaben nicht mehr vorliegen, haben Sie auch die Möglichkeit, nach Eingabe der in Ihrem Antrag angegebenen Postleitzahl einen Zugangscode per E-Mail anzufordern. Dieser Code kann ausschließlich an die in Ihrem Antrag hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet werden.

Die E-Mails enthalten im Betreff und im Textfeld immer Ihre Antragsnummer. Gleichen Sie diese mit Ihren Unterlagen ab, bevor Sie den Link aufrufen. Sie können die Antragsnummer beispielsweise der Eingangsbestätigung Ihres Antrags entnehmen.

Einige Angaben aus Ihrem Antrag sind nach dem Aufrufen des Online-Formulars dort bereits hinterlegt. Gleichen Sie ggf. diese Angaben mit der Eingangsbestätigung Ihres Antrags ab, die Sie erhalten haben.

Nach § 13 Abs. 2 S. 1 Mitteilungsverordnung i. V. m. § 93 c Abs. 1 Nr. 2 c), d) der Abgabenordnung muss der zu übermittelnde Datensatz an die zuständige Finanzbehörde folgende Angaben enthalten:

  • den Familiennamen,
  • den Vornamen,
  • den Tag der Geburt,
  • die Anschrift,
  • die Identifikationsnummer,
  • Firma oder Name, Anschrift und Steuernummer, wenn der Leistungsempfänger eine nicht natürliche Person ist,
  • die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
  • das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
  • das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und
  • die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.

Bei der Nacherhebung der Daten im Rahmen des Mitteilungsverfahrens müssen von Ihnen die Angaben korrigiert werden, die bei Antragstellung fehlten oder fehlerhaft sind beziehungsweise im Rahmen des automatisierten Meldeverfahrens an die Finanzverwaltung als unplausibel ausgegeben wurden. Das Online-Formular listet nur solche Angaben auf, die von Ihnen überprüft und korrigiert werden müssen.

In den meisten Fällen wurden Sonder- und Leerzeichen als Fehlerquelle identifiziert, welche die Angaben verfälscht haben. Darüber hinaus wurde häufig das falsche Format gewählt.

Das korrekte Format für die Steueridentifikationsnummer ist zum Beispiel elfstellig, rein nummerisch sowie ohne die Verwendung von Sonder- und Leerzeichen (zum Beispiel 99999999999).

Die Korrektur sollte in der Regel nur wenige Minuten in Anspruch nehmen.

Haben Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung eine fehlerhafte oder unplausible Angabe getätigt, so werden Sie per E-Mail aufgefordert, Ihre Daten zu korrigieren.

Wenn Sie die NRW-Soforthilfe 2020 beantragt haben,

  1. können Sie im oberen Feld die Personalausweis-/Reisepass-Nummer eingeben, die Sie auch bei der Beantragung der NRW-Soforthilfe in Ihrem Antrag angegeben haben.
  2. haben Sie auch die Möglichkeit, nach Eingabe der in Ihrem Antrag angegebenen Postleitzahl einen Zugangscode per E-Mail anzufordern. Dieser Code kann ausschließlich an die in Ihrem Antrag hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte bewahren Sie diesen Code auf, um sich bei Bedarf auch später noch einmal anmelden zu können.

Wenn Sie die Überbrückungshilfe oder die November-/Dezemberhilfe beantragt haben,

  1. können Sie im oberen Feld die vorläufige Förderhöhe eingeben, die Sie im Rahmen der Auszahlung erhalten haben.
  2. haben Sie auch die Möglichkeit, nach Eingabe der in Ihrem Antrag angegebenen Postleitzahl im unteren Feld einen Zugangscode per E-Mail anzufordern. Dieser Code kann ausschließlich an die in Ihrem Antrag hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte bewahren Sie diesen Code auf, um sich bei Bedarf auch später noch einmal anmelden zu können.
  • Mit einem Klick auf „Korrekturen vornehmen“ werden Sie auf das Online-Formular geleitet, in dem Sie nun Ihre Daten korrigieren oder ergänzen können. Achten Sie bitte darauf, keine Sonder- und Leerzeichen bei der Korrektur einzugeben. Das angefragte Format wird in der rechten Spalte für Sie erläutert.
  • Haben Sie die Felder mit korrigierten Angaben befüllt, klicken Sie auf „Daten absenden“. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Angaben dem Format entsprechen, das wir im Online-Formular für Sie erläutern.

Nachdem Sie Ihre Daten im Online-Formular korrigiert haben, werden Sie auf folgende Internetseite www.wirtschaft.nrw geleitet. In diesem Fall können Sie davon ausgehen, dass Ihre Angaben gespeichert wurden.

Innerhalb von fünf Tagen nach erstmaliger Absendung haben Sie die Möglichkeit, Ihre Daten noch einmal zu korrigieren. Dazu müssen Sie sich nach Abruf des Links in Ihrer E-Mail erneut verifizieren. Sollten Sie bereits einen Zugangscode angefordert haben, können Sie diesen mehrfach verwenden, um sich bei Bedarf auch später noch einmal anzumelden. Nach Ablauf der Korrekturfrist erscheint nach Aufruf Ihres Online-Formulars ein Hinweis, dass Ihre Daten vollständig übermittelt wurden.

Grundsätzlich sind Sie zur Mitwirkung am Verwaltungsverfahren verpflichtet. Wir bitten Sie, Ihrer Pflicht nachzukommen.

Die Mitteilung dient der korrekten Besteuerung Ihres Unternehmens nach Erhalt einer Beihilfe.

Ja, die elektronische Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt geschützt durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW).

Rückfragen können Sie per E-Mail an das Postfach KONSENS-Mitteilungsverfahren@mwide.nrw.de richten.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen